Maklerprovision bei Vermietung / Miete

Grundsätzlich gilt, dass die auf zwei Nettomieten zzgl. MwSt. beschränkte Maklerprovision für die Vermittlung von Wohnungsmietraum nur bei „echter“ Maklertätigkeit erhoben werden darf. Das bedeutet, der Mietinteressent meldet sich bei einem Makler, der zum Beispiel eine Mietwohnung in der Zeitung inseriert hat und möchte diese besichtigen.

Bei der Besichtigung stellt er fest, dass die Wohnung ideal für seine Ansprüche ist und bittet den Makler um Vermittlung des Mietvertrages. Dieser kontaktiert den Eigentümer und stellt den Kontakt her, es kommt zum Vertragsabschluss. In diesem Fall steht dem Makler die Courtage zu, weil seine vermittelnde Tätigkeit zum Vertragsabschluss geführt hat.

Nicht Anspruch auf Zahlung der Courtage hat der Makler, wenn er dem Interessenten lediglich die Lage des Objektes nennt, nicht aber den Eigentümer. Besichtigt der Interessent dann auf eigene Faust, nachdem er vom Makler die Adresse genannt bekommen hat und es wohnt darin zum Beispiel noch ein Vormieter, der ihm die Wohnung zeigen kann, dann braucht er keine Courtage zahlen, wenn er selber den Kontakt zum Eigentümer herstellt und es zum Mietvertragsabschluss kommt. Der Makler hat so gesehen zur Vertragsvermittlung nicht wesentlich beigetragen.

Noch viel klarer ist die Gesetzeslage, wenn es sich um überhaupt keinen Makler handelt, sondern beispielsweise um einen Wohnungsverwalter, der für das Zustandekommen eines Mietvertrages Geld verlangt. Da der Wohnungsverwalter kein Makler ist, oder aber in seiner Eigenschaft als Makler gleichzeitig auch Wohnungsverwalter, ist er auch nicht berechtigt, eine Courtage zu verlangen.

Trotzdem tun dies viele, umgehen dabei aber die Gesetzeslage, indem sie dem „Kind einfach einen anderen Namen geben“ und es als „Verwaltungsgebühr“ deklarieren. Auch das ist nicht zulässig und der Mietinteressent braucht nicht zu zahlen bzw. hat das Recht, geleistete „Verwaltungsgebühren“ zurückzufordern. Nachlesen kann man dies auch hier