Maklerprovision beim Hauskauf
Aufklärung über Provision und Vertrag
Der Makler hat mit dem Interessenten einen Vertrag geschlossen, hier zählt auch ein mündlicher Vertrag. Das bedeutet ganz klar, dass der Kaufinteressent den Makler um Objektvermittlung bittet, bzw. Erkundigungen zu Verkaufsobjekten einholt und der Makler ihn deutlich darauf aufmerksam macht, dass bei Zustandekommen eines Kaufvertrages die Käuferprovision fällig wird. Nun weiß der Kaufinteressent, dass der Makler involviert ist und dass er im Falle eines Kaufvertrages die Vermittlung tätigt.
Leistung tatsächlicher Vermittlungsarbeit
Der Makler leistet tatsächlich Vermittlungsarbeit. Hier zählt es nicht, einfach nur ein zum Verkauf stehendes Objekt anschriftlich zu benennen, damit der Interessent es einmal oberflächlich sehen kann. Wäre dem so und er würde auf den Verkäufer treffen und sich ohne weiteres Zutun des Maklers einigen, hätte dieser auch keinen Provisionsanspruch.
Aber Achtung: Manchmal sind die Grenzen hierbei fließend. Wer beispielsweise einen Makler um Nennung einiger zum Verkauf stehender Immobilienobjekte bittet, kann sich nicht immer darauf herausreden, dass der Makler mit Nennung der Anschriften keine eigentliche Vermittlungsarbeit geleistet hat, noch dass kein echter Auftrag zustande gekommen ist oder noch viel weniger, dass über das Fälligwerden der Courtage nicht aufgeklärt wurde. Der Bundesgerichtshof gab nämlich in letzter Instanz der Klage einer Maklerin Recht, die auf Courtageleistung geklagt hatte. Hier verweigerte die Beklagte die Zahlung, weil sie die Maklerin lediglich um eine Bekanntgabe einiger Immobilienbestände gebeten haben, nicht aber sie tatsächlich beauftragt haben will. In seiner Begründung gab der BGH (Aktenzeichen III ZR 393/04) an, dass es als bekannt vorauszusetzen ist, dass ein Makler Courtage verlangt. Wer einen Makler anruft, um nach Objekten zu fragen, wisse daher, dass der Makler das nicht umsonst tue. Nachlesen kann man das ganze Urteil mitsamt Begründungen hier: http://lexetius.com/2005,2259
Am besten verfährt man als Makler wenn man einen Auftrag schriftlich fixiert. Dann gibt es – auch im Interesse des Kunden – keine Ungereimtheiten beim Hauskauf.