Makleralleinauftrag

Im „Normalfall“, also bei Allgemeinaufträgen, kann die Bindung an den Makler jederzeit widerrufen werden. Das geschieht zum Beispiel schon dadurch, dass ein anderer Makler die Kaufabwicklung vermittelt oder dass der Eigentümer selbst einen Käufer findet. Ab dem Moment, wo der zuvor eingeschaltete Makler „überflüssig“ wird, weil das Geschäft bereits ohne sein Zutun zustande kam, ist die Zusammenarbeit mit dem Makler beendet.

Beim Alleinauftrag, der vertraglich regelt, dass der Verkäufer seinerseits keinen anderen Makler hinzuziehen darf, sondern die Vermittlung ALLEINE in die Hände dieses einen Maklers legt, entsteht eine Bindung an den Makler. Diese Bindung ist beim Allgemeinauftrag ja nicht gegeben, weil jederzeit ein anderer Makler hinzugezogen werden kann.

Normalerweise kann man diese Bindung nicht unbegrenzt voraussetzen und regelt im Maklervertrag bereits schriftlich, wie lange diese Bindung gelten soll. Innerhalb dieser Bindungsfrist kann der Auftraggeber den Maklerauftrag nicht widerrufen. Diese Bindungsfrist darf nicht über Gebühr lang sein. Wird zur Bindungsfrist nichts schriftlich vereinbart, gilt nach dem Gesetz eine „angemessen lange Bindungsfrist“. Wie lange diese Frist anzurechnen ist, bleibt im Streitfall dem Ermessen des Richters überlassen.

Auch die Bindung an einen Makler mittels Alleinauftrag kann widerrufen werden, wenn der Makler offensichtlich untätig ist. Damit wird ausgeschlossen, dass ein Makler für eine Weile ein Objekt exklusiv an sich bindet und jeden anderen Makler von dessen Vermittlung ausschließt, selbst aber nichts zur erfolgreichen Vermittlung beiträgt. Das Führen irgendwelcher „Karteileichen“ kann demnach vom Exklusivvertrag (Alleinauftrag) ausgeschlossen werden.

Bei offensichtlicher Untätigkeit kann der Verkäufer durchaus widerrufen und einen anderen Makler einschalten. Das sollte aber zuvor schriftlich angemahnt werden, sonst könnte es bei Rechtstreitigkeiten im Zuge der Beweislast schwierig werden, dem Makler Untätigkeit nachzuweisen.